Erhöhte Familienbeihilfe

Für jedes "erheblich behinderte Kind" besteht ein Rechtsanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Dies ist der Fall, wenn auf Grund eines Leidens oder Gebrechens eine nicht vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von mindestens 50% besteht. Der Antrag ist unter Beilage eines ärztliche Zeugnisses beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen.