Förderungen der Marktgemeinde Wartmannstetten ab 2026
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wartmannstetten hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgenden Förderungen und Subventionen für das Jahr 2026 beschlossen.
Förderungen der Marktgemeinde Wartmannstetten ab 2026
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wartmannstetten hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgenden Förderungen und Subventionen für das Jahr 2026 beschlossen.
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Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf ein Bankdarlehen von € 10.000,-- Darlehensbetrag und einer Darlehenslaufzeit von 6 Jahren, wenn für das Grundstück eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.
oder:
Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf ein Bankdarlehen von € 5.000,-- Darlehensbetrag und einer Darlehenslaufzeit von 4 Jahren, wenn für das Grundstück die Wohnbauförderung (vor dem 1.1.1998) in Form von 1/3 der Aufschließungsabgabe in Anspruch genommen wurde.
Bedingungen/Voraussetzungen:
Für das Grundstück wurde eine Aufschließungsabgabe entrichtet.
Der zukünftige Hauptwohnsitz wurde in der Gemeinde errichtet bzw. es erfolgt innerhalb von 1 Jahr die Hauptwohnsitzgründung in der Gemeinde.
Rohbau samt Dacheindeckung und Verglasung muss fertig gestellt sein.
Die Promesse einer Bank muss vorliegen.
Sollte keine gesonderter Fertigstellungskredit in der Höhe von € 5.000, -- bzw. € 10.000,-- aufgenommen werden, kann der Zinszuschuss auch auf einen bestehenden Kredit, der im Rahmen des Hausbaus aufgenommen wurde, beantragt werden. Die Zinsberechnung bei Fertigstellungsdarlehen erfolgt durch die Bank bzw. bei Anrechnung auf den bestehenden ungeförderten Kredit durch die Gemeinde (in diesem Fall wird der Zinszuschuss einmalig und abschlägig auf die Laufzeit nach aktuellem Effektivzinssatz ausbezahlt.
Es wird ein Antrag auf Förderung gestellt.
Es besteht kein Rechtsanspruch. Der Zinszuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderats-Beschluss zuerkannt werden!
Bei Anmeldung eines neugeborenen Kindes mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde werden € 150,-- zum Bezug von Säuglingswäsche ausbezahlt.
Übernahme des Kindergarten-Materialkostenzuschusses von derzeit € 15—je Monat bis August 2026 bzw.€ 18,-- je Monat ab September 2026 im Kindergarten Wartmannstetten bzw. Kindergarten Ramplach durch die Gemeinde ab dem 2. Kind, wenn zumindest 2 Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten besuchen.
Bedingungen/Voraussetzungen:
Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
Ein Antrag ist an die Gemeinde zu stellen.
1.) Bei Besuch einer Volksschule außerhalb der Gemeinde Wartmannstetten wird kein Beitrag geleistet.
2.) Bei Besuch einer sprengelfremden Neuen Mittelschule wird keine Beihilfe gewährt, wenn Schulerhaltungsbeiträge an die Standortgemeinde entrichtet werden.
3.) Für den Besuch einer anderen Schule - von der 5. bis 9. Schulstufe - wird unter der Voraussetzung, dass Schulgeld zu entrichten ist - eine Beihilfe bis maximal der Höhe des Schulgeldes, höchstens jedoch € 300,-- pro Kind und Schuljahr gewährt.
Bedingungen/Voraussetzungen:
Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
Ein Antrag mit Bestätigung der Schule ist an die Gemeinde zu stellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden!
Die Musikschule Schwarzatal Mitte bietet ein vielfältiges Angebot zur musikalischen Ausbildung. Dieses wird seitens der Marktgemeinde Wartmannstetten mit einem jährlichen Kostenersatz für den Musikschulbetrieb unterstützt.
Für MusikschülerInnen bis zu einem Alter von 16 Jahren, die eine andere Musikschule besuchen, kann über Antrag und gegen Nachweis des Schulbesuches ein jährlicher Förderbetrag von € 80,-- gewährt werden.
Bedingungen/Voraussetzungen:
Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
Ein Antrag mit Bestätigung der Musikschule ist an die Gemeinde zu stellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden!
Die Förderung der künstlichen Besamung von Rindern erfolgt gemäß § 27 Abs. 1 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 unter Berücksichtigung der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer verlautbarten Durchschnittskosten der künstlichen Besamung.
Bedingungen/Voraussetzungen:
Die landwirtschaftliche Betriebsstätte liegt in der Marktgemeinde Wartmannstetten ein.
Die Besamungsscheine sind bis spätestens Ende März für das Vorjahr vorzulegen.
Seitens der Gemeinde sind diese Daten im Rahmen der agrarischen De-minimis-Beihilfen an andere Behörden weiter zu melden.
Mit der Vorlage der Besamungsscheine stimmt der Beihilfenempfänger bzw. die Beihilfenempfängerin einer allfälligen Veröffentlichung und Weitergabe der Daten für Zwecke der Überwachung der Beihilfenvergabe ausdrücklich zu.
Förderungen sind derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Etwaige Förderungen bedürfen eines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.