Für jedes "erheblich behinderte Kind" besteht ein Rechtsanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Dies ist der Fall, wenn auf Grund eines Leidens oder Gebrechens eine nicht vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von mindestens 50% besteht.
Der Antrag ist unter Beilage eines ärztliche Zeugnisses beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Autobahnvignette: Bundessozialamt
Behindertenausweis: Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft oder Magsitrat
Motorbezogene Versicherungssteuer: zuständiges Wohnsitzfinanzamt
Rezeptgebühren: alle Gebietskrankenkassen
Rundfunk und Telefon: alle Postämter
Unterstützung für sozial bedürftige SchülerInnen der 9. Schulstufe.
Antrag: erhältlich an den Schulen, einzureichen beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
1010 Wien, Minoritenplatz 5
Tel: 01531200
Unterstützung für Schüler und Lehrlinge, die mindestens 2 km zur Schule bzw. Lehrstelle pendeln.
Antrag: zuständiges Wohnsitzfinanzamt
Sicherstellung des Unterhaltes, wenn ein Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Der sorgepflichtige Elternteil kann die zuständige Jugendabteilung (das zuständige Jugenamt) zum Vertreter des Kindes bestellen.
Antrag: Bezirksgericht