Förderungen der Marktgemeinde Wartmannstetten

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wartmannstetten hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 folgende Förderungen und Subventionen für das Jahr 2024 beschlossen:

WOHNBAUFÖRDERUNG - FERTIGSTELLUNGSDARLEHEN BEI ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMES:

Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf ein Bankdarlehen von € 10.000,-- Darlehensbetrag und einer Darlehenslaufzeit von 6 Jahren, wenn für das Grundstück eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.

oder:      Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf ein Bankdarlehen von € 5.000,-- Darlehensbetrag und einer Darlehenslaufzeit von 4 Jahren, wenn für das Grundstück die Wohnbauförderung (vor dem 1.1.1998) in Form von 1/3 der Aufschließungsabgabe in Anspruch genommen wurde.

                                 Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Für das Grundstück wurde eine Aufschließungsabgabe entrichtet. 
  • Der zukünftige Hauptwohnsitz wurde in der Gemeinde errichtet bzw. es erfolgt innerhalb von 1 Jahr die Hauptwohnsitzgründung in der Gemeinde.
  • Rohbau samt Dacheindeckung und Verglasung muss fertig gestellt sein.
  • Die Promesse einer Bank muss vorliegen.
  • Sollte keine gesonderter Fertigstellungskredit in der Höhe von € 5.000, -- bzw. € 10.000,-- aufgenommen werden, kann der Zinszuschuss auch auf einen bestehenden Kredit, der im Rahmen des Hausbaus aufgenommen wurde, beantragt werden. Die Zinsberechnung bei Fertigstellungsdarlehen erfolgt durch die Bank bzw. bei Anrechnung auf den bestehenden ungeförderten Kredit durch die Gemeinde (in diesem Fall wird der Zinszuschuss einmalig und abschlägig auf die Laufzeit nach aktuellem Effektivzinssatz ausbezahlt.
  • Es wird ein Antrag auf Förderung gestellt.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Der Zinszuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderats-Beschluss zuerkannt werden! 

BAUKOSTENZUSCHÜSSE ZUR ERRICHTUNG VON ANLAGEN ZUR   NUTZUNG NATÜRLICHER ENERGIEN:

Eine Förderung in Form eines einmaligen Zuschusses von € 300,-- zur Beheizung bzw. Energieversorgung des Wohnhauses kann für alle Anlagen zur Warmwasseraufbereitung, Beheizung und Stromversorgung mit Umweltenergie bzw. erneuerbarer Energie gewährt werden. 

Es kann somit ein Zuschuss für Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen und für Heizungsanlagen für feste Biomasse (ausschließlich Holz, Hackschnitzel und Holzpellets), sowie den Abschluss an eine Nahwärmeversorgung beantragt werden. Zudem wird für eine Stromspeicheranlage zu einer Photovoltaikanlage eine Subvention von € 300,-- gewährt werden. 

Grundsätzlich ist nur die erste Anlage je Liegenschaft förderfähig. Jede weitere Anlage wird im Einzelfall geprüft und entschieden.

Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht förderfähig.

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Die Liegenschaft mit dem Wohnhaus befindet sich im Gemeindegebiet.
  • Den baubehördlichen Bestimmungen (für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Kleinfeuerungsanlagen, Stromspeicheranlagen) wurde entsprochen.
  • Es wird ein Antrag auf Förderung gestellt.
  • Die Ausführung bzw. die tatsächliche Herstellung der Anlage ist nachzuweisen (z.B. Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll, Rauchfangkehrerbescheinigung).
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderatsbeschluss, sowie nach Vorhandensein der Mittel zuerkannt werden! 

FINANZIELLER ZUSCHUSS BEI ANMELDUNG EINES SÄUGLINGS:

Bei Anmeldung eines neugeborenen Kindes mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde werden € 150,-- zum Bezug von Säuglingswäsche ausbezahlt.

FAMILIENFÖRDERUNG

Übernahme des Kindergarten-Materialkostenzuschusses von derzeit € 15,--/Monat im Kindergarten Wartmannstetten bzw. Kindergarten Ramplach durch die Gemeinde ab dem 

2. Kind, wenn zumindest 2 Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten besuchen.

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
  • Ein Antrag ist an die Gemeinde zu stellen. 

GEWÄHRUNG VON SCHULBEIHILFEN

        Bei Besuch einer Volksschule außerhalb der Gemeinde Wartmannstetten wird kein Beitrag geleistet.

        Bei Besuch einer sprengelfremden Neuen Mittelschule wird keine Beihilfe gewährt, wenn Schulerhaltungsbeiträge an die Standortgemeinde entrichtet werden. 

3.    Für den Besuch einer anderen Schule - von der 5. bis 9. Schulstufe - wird unter der Voraussetzung, dass Schulgeld zu entrichten ist - eine Beihilfe bis maximal der Höhe des Schulgeldes, höchstens jedoch € 300,-- pro Kind und Schuljahr gewährt. 

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
  • Ein Antrag mit Bestätigung der Schule ist an die Gemeinde zu stellen. 
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden! 

FÖRDERUNG VON MUSIKSCHÜLER/INNEN

Die Regionalmusikschule Ternitz bietet ein vielfältiges Angebot zur musikalischen Ausbildung. Dieses wird seitens der Marktgemeinde Wartmannstetten mit einem jährlichen Kostenersatz für den Musikschulbetrieb unterstützt.

Für MusikschülerInnen bis zu einem Alter von 16 Jahren, die eine andere Musikschule besuchen, kann über Antrag und gegen Nachweis des Schulbesuches ein jährlicher Förderbetrag von € 80,-- gewährt werden. 

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz der Familie ist in der Marktgemeinde Wartmannstetten
  • Ein Antrag mit Bestätigung der Musikschule ist an die Gemeinde zu stellen. 
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zuschuss kann nur über Ansuchen und Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden! 

LANDWIRTSCHAFT – DE-MINIMIS-BEIHILFE

Die Förderung der künstlichen Besamung von Rindern erfolgt gemäß § 27 Abs. 1 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 unter Berücksichtigung der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer verlautbarten Durchschnittskosten der künstlichen Besamung.

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Die landwirtschaftliche Betriebsstätte liegt in der Marktgemeinde Wartmannstetten ein.
  • Die Besamungsscheine sind bis spätestens Ende März für das Vorjahr vorzulegen.
  • Seitens der Gemeinde sind diese Daten im Rahmen der agrarischen De-minimis-Beihilfen an andere Behörden weiter zu melden.
  • Mit der Vorlage der Besamungsscheine stimmt der Beihilfenempfänger bzw. die Beihilfenempfängerin einer allfälligen Veröffentlichung und Weitergabe der Daten für Zwecke der Überwachung der Beihilfenvergabe ausdrücklich zu. 

GEWERBEFÖRDERUNG

Bei einer Investition über € 220.000,-- wird für ein Darlehen bis zu € 40.000,--  ein Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf die Dauer von 5 Jahren gewährt.

oder:       Bei einer Investition bis zu € 220.000,-- wird für ein Darlehen bis zu € 15.000,-- ein Zinsenzuschuss bis zu einem Zinssatz von 5 % auf die Dauer von 5 Jahren gewährt. 

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Das gewerblich genutzte Grundstück, auf dem die Investition getätigt wird, liegt in der Marktgemeinde Wartmannstetten ein.
  • Ein Antrag unter Vorlage der Gewerbeanmeldung, einer kurzen Darstellung der Investition, sowie des Darlehensvertrages ist an die Gemeinde zu stellen
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung kann nur über Ansuchen und Gemeinderats-Beschluss zuerkannt werden! 

FÖRDERUNG VON BETRIEBSANSIEDLUNGEN

Beim erstmaligen Ankauf eines Grundstückes mit der Widmung Bauland-Betriebsgebiet (BB) und erstmaliger Bebauung im Gemeindegebiet Wartmannstetten werden die Grundankaufskosten einer Liegenschaft mit bis zu 50 % gefördert, höchstens jedoch mit 

€ 5,-- je Quadratmeter einmalig nach erfolgtem Baubeginn.

Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Die Liegenschaft mit der Widmung Bauland-Betriebsgebiet befindet sich im Gemeindegebiet.
  • Die baubehördliche Bewilligung für die erstmalige Bebauung des Grundstückes sowie der Baubeginn müssen erfolgt sein.
  • Ein Antrag unter Vorlage des Kaufvertrages des Grundstückes ist zu stellen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung kann nur über Ansuchen und Gemeinderats-Beschluss zuerkannt werden! 



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